ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 / Allgemeines - Geltungsbereich
Allen Leistungen von DEKRA liegen diese Vertragsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder
abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden
ausdrücklich schriftlich bestätigt. Sie gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen
Geschäftsbeziehungen. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen,
mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder
selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne der Vertragsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in
Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Auftraggeber im Sinne der Vertragsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
§ 2 / Auftragserteilung
- Die Aufträge sind für DEKRA erst verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden.
Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden
jedweder Art. Hierunter fallen insbesondere auch Auskünfte und Zusagen von DEKRA Mitarbeitern
sowie der von DEKRA eingeschalteten Sachverständigen.
- Bestellt der Auftraggeber die Leistungen von DEKRA auf elektronischem Wege, wird DEKRA den
Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine
verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung
verbunden werden.
- Sofern der Auftraggeber das Werk auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von
DEKRA gespeichert und dem Auftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden DEKRA
Vertragsbedingungen per Email zugesandt.
§ 3 / Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel
- Der Verbraucher hat das Recht, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung
innerhalb von zwei Wochen nach Vertragschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine
Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber DEKRA oder durch Rücksendung der Leistung,
sofern tatsächlich möglich, zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
- DEKRA behält sich vor, mit der Durchführung der Leistung erst nach Ablauf der 2wöchigen
Widerrufsfrist zu beginnen.
- Der Verbraucher veranlasst die Ausführung der Leistung/Durchführung der Dienstleistung durch
Übermittlung von Informationen, die zur Ausführung der Leistung benötigt werden. Übersendet bzw.
übermittelt der Verbraucher die in Satz 1 benannten Informationen bereits vor Ablauf der 2wöchigen
Widerrufsfrist, erlischt sein W iderrufsrecht; gleichzeitig erlischt der Vorbehalt von DEKRA im Sinne
der Ziffer 2.
§ 4 / Leistungen
- DEKRA wird seine Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen
entsprechend den anerkannten Regeln unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme
bestehenden Vorschriften ausführen.
- Soweit es zur sachgemäßen Erledigung der Leistungen notwendig ist, wird der Auftraggeber bei
Beteiligten und dritten Personen Auskünfte einholen und Erhebungen durchführen und DEKRA
hierüber informieren.
- Der Umfang der von DEKRA zu erbringenden Leistung wird bei Erteilung des Auftrags schriftlich
festgelegt. Teilleistungen sind möglich. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des
Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab
zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag
im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen dem Auftraggeber nicht zugemutet werden
können, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der Auftraggeber hat dabei jedoch die vereinbarte Vergütung
oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
§ 5 / Auftraggeberpflichten
- Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig DEKRA zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.
- Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte 1 und 2 geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht DEKRA ein Mitverschulden trifft.
§ 6 / Geheimhaltung
- DEKRA beachtet die Einhaltung der Schweigepflicht. DEKRA trifft Vorsorge dafür, dass weder
Gutachten noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der Dienstleistung
bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt
offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden.
- DEKRA kann von den schriftlichen Unterlagen, die DEKRA zur Einsicht überlassen oder für die
Auftragsdurchführung übergeben wurden, Ablichtungen für die Unterlagen machen.
- An den erbrachten Dienstleistungen behält sich DEKRA die Urheberrechte ausdrücklich vor.
- Bei Auftragserteilung wird der Umfang der Leistungen von DEKRA schriftlich festgelegt. Der
Auftraggeber darf das im Rahmen des Auftrags erstellte DEKRA Gutachten bzw. die von DEKRA
erbrachten Leistungen mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten nur für den Zweck
verwenden, für den es bei Auftragserteilung vereinbart wurde.
§ 7 / Zahlungsbedingungen
- Nach Auftragsdurchführung bzw. nach Vorlage der Rechnung ist das Auftragsentgelt sofort,
spätestens jedoch bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Für die Berechnung der DEKRA Leistungen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt
der abschließenden Durchführung des Auftrags gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum
Auftragsentgelt erhoben.
- Berechnungsgrundlage für die Rechnungserstellung ist die jeweils gültige DEKRA
Gebührenordnung, die dem Auftraggeber bekannt ist. Dies gilt nicht, soweit ausdrücklich schriftlich
ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart worden ist. Etwaige
Gebührenerhöhungen sind drei Monate im Voraus anzukündigen. Sie berechtigen den Auftraggeber
mit einer Frist von einem Monat zu einer Kündigung zum Termin der Preiserhöhung.
- Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie
gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
- Eine Aufrechnung oder eine Zurückhaltung mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei
denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung in Zahlungsverzug, so kann DEKRA vom
Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Vorbehaltlich der
Geltendmachung weiteren Schadens stehen DEKRA im Falle des Zahlungsv erzuges Verzugszinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu. Dem Auftraggeber ist jedoch der Nachweis gestattet,
dass DEKRA ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden von DEKRA wesentlich
niedriger ist. Die Verzugszinsen sind höher, wenn DEKRA eine Belastung mit höherem Zinssatz
nachweist.
- Sollten DEKRA Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Auftraggeber nicht
mehr kreditwürdig ist, so ist DEKRA berechtigt, v or Auftragserledigung Barzahlung zu verlangen.
Auch kann DEKRA in derartigen Fällen nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt 15 % der Vergütung, vorbehaltlich der
Geltendmachung eines höheren Schadens, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen,
bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, Zahlungseinstellung, Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder die Ablehnung der Eröffnung
mangels Masse beim Auftraggeber.
- Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits
erbrachten Leistungen können von DEKRA erstellt werden. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung
von Teilrechnungen trotz Nachfristsetzungen in Verzug, so hat DEKRA das Recht, die weitere
Ausführung des Auftrags zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt
Nichterfüllung zu verlangen.
§ 8 / Fristen
- Die Auftragsfristen von DEKRA sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
- Verbindliche Liefertermine zur Erstattung der Sachverständigenleistung bzw. der Durchführung der
Leistungen beginnen mit Vertragsabschluss. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde oder
Unterlagen des Auftraggebers benötigt werden, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der
Vorauszahlung bzw. der Unterlagen.
- Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist, seien es verbindliche oder unverbindliche Termine oder
Fristen, überschritten, so kommt DEKRA in Verzug, wenn DEKRA die Lieferverzögerung zu vertreten
hat. Bei höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Hindernissen tritt
Lieferverzug nicht ein.
- Neben der Lieferung kann der Auftraggeber Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn DEKRA Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
- Hinsichtlich der Frist für die Leistungserbringung kann der Auftraggeber nur im Falle des
Leistungsverzugs von DEKRA oder von der von DEKRA vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag
zurücktreten oder Schadenersatz statt Erfüllung verlangen.
§ 9 / Kündigung
- Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen.
- Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere dann vor, wenn DEKRA auch nach vorheriger vergeblicher Abmahnung durch den Auftraggeber gegen seine Sachverständigenpflichten grob verstößt.
- Aus wichtigen Gründen ist DEKRA zur Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn seitens des
Auftraggebers die notwendige Mitwirkung verweigert wird, wenn seitens des Auftraggebers versucht
wird, in unzulässiger W eise das Ergebnis des Gutachtens / DEKRA Leistung zu verfälschen, wenn
der Auftraggeber in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät.
- Bei Kündigung des Vertrags aus wichtigem v on DEKRA zu vertretendem Grund, kann DEKRA eine
Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Teilleistung nur insoweit verlangen, als
diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.
- In den anderen Fällen behält DEKRA den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der
vertragsgemäß anfallenden Leistung. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter
Aufwendungen 15 % der Vergütung für die von DEKRA noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn,
der Auftraggeber weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte
Aufwendungen nach.
§ 10 / Gewährleistung
- Soweit DEKRA Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass DEKRA keinen
bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im
Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen
sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.
- Ansonsten kann DEKRA bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom
Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von DEKRA durch
Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn
die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl,
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Weitere
Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
- Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht
dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern DEKRA die in einem Mangel liegende
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
- Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung DEKRA schriftlich
anzuzeigen.
- Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt.
§ 11 / Haftung
- Für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet DEKRA nur, wenn DEKRA, der
gesetzliche Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat oder wenn DEKRA fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht v erletzt hat. Im Falle
grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht von
DEKRA jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Für den Fall der Haftung wegen Fahrlässigkeit wird die Haftung je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf
- 500.000,00 EUR für Sachschäden
- 250.000,00 EUR für Vermögensschäden.
- Der in den Ziffern 1 und 2 genannte Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
- Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die DEKRA aufkommen muss unverzüglich DEKRA schriftlich anzuzeigen.
- Soweit Schadenersatzansprüche gegen DEKRA ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick
auf die persönliche Haftung der DEKRA Mitarbeiter.
- Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistungen nach § 10 bleiben unberührt.
- Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 634a BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren ab Eingang des Gutachtens/der Leistung beim Auftraggeber.
§ 12 / Schlussbestimmungen
- Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz von DEKRA.
- Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz von DEKRA, soweit der
Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder Ansprüche im W ege des Mahnverfahrens geltend
gemacht werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Im übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen von DEKRA gegen den Auftraggeber, soweit dieser
Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
- Für die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist allein der Vertrag verbindlich. Auf das
Vertragsverhältnis findet Deutsches Recht Anwendung. Das einheitliche UN-Kaufrecht ist
ausgeschlossen.
- Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte
sich eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Der Auftraggeber und DEKRA verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck
durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.
Stuttgart, im Juni 2006